Art. 119 [Flüchtlinge und Vertriebene]
In Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen, insbesondere zu ihrer
Verteilung auf die Länder, kann bis zu einer bundesgesetzlichen Regelung die
Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates Verordnungen mit
Gesetzeskraft erlassen. Für besondere Fälle kann dabei die Bundesregierung
ermächtigt werden, Einzelweisungen zu erteilen. Die Weisungen sind außer bei
Gefahr im Verzuge an die obersten Landesbehörden zu richten.
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