Art. 119 [Flüchtlinge und Vertriebene]

In Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen, insbesondere  zu  ihrer
Verteilung auf die Länder, kann bis zu einer bundesgesetzlichen Regelung die
Bundesregierung   mit   Zustimmung   des   Bundesrates   Verordnungen    mit
Gesetzeskraft  erlassen.  Für besondere Fälle kann dabei die Bundesregierung
ermächtigt werden, Einzelweisungen zu erteilen. Die Weisungen sind außer bei
Gefahr im Verzuge an die obersten Landesbehörden zu richten.



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